1. Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von
Paragraph 24 HGB.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
Unsere Preise gelten "ab Lager Günzburg, bzw. Exportlager",
ausschließlich Versand und Verpackung, diese werden gesondert in Rechnung
gestellt.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
Der Kaufpreis ist bei Neukunden im Voraus mit Abzug von 3 % Skonto fällig.
Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig.
Bei Zahlung innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Besteller berechtigt
2 % Skonto vom Nettobetrag in Abzug zu bringen. Bei Bank- und Postschecküberweisungen
sowie Scheckzahlungen gilt die erfolgte Gutschrift als Zahlungseingang.
Bei Zahlung innerhalb von 5 Tagen per Banklastschrift ab Rechnungsdatum, bringen
wir dem Besteller 5 % Skonto vom Nettobetrag in Abzug. Die erfolgte unwiderrufliche
Gutschrift gilt als Zahlungseingang.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der europäischen
Zentralbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des
Zahlungsverzugs kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Aufrechnungsrechte
stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist
er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als
sein Gegen- anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Verpackung
Wir berechnen Verpackung mit 3 % des Netto-Warenwertes.
Wir sind gesetzlich verpflichtet, Transportverpackungen zurückzunehmen
(Paragraph 4 VerpackV). Der Besteller ist verpflichtet, die Speditionskosten
des Rücktransportes zu übernehmen. Darüber hinaus ist der Besteller
verpflichtet, uns anzuzeigen, wann die Transportverpackung zum Abtransport
durch den von uns beauftragenden Spediteur zur Verfügung steht.
5. Lieferzeit
Die vorgesehenen Lieferfristen werden vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gerechnet. Sie sind für uns verbindlich. Insbesondere höhere Gewalt,
sowie Lieferungsbehinderungen infolge unvorher- gesehener Ereignisse berechtigen
uns zu angemessener Verschiebung, oder zur ersatzlosen Aufhebung der Lieferungsverpflichtung.
Dies gilt auch bei Ausfällen unserer Lieferanten.
Der Besteller kann die Annahme der Lieferung nur verweigern, wenn sich die
Lieferung länger als zwei Monate über den vertraglich vorgesehenen
Liefzeitpunkt hinaus verzögert, der Besteller nach Ablauf der vorgesehenen
Frist schriftlich angemahnt hat und die Verzögerung ausschließlich
auf in unseren Bereich fallende Umstände zurückzuführen ist
Geraten wir in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug, oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache ab dem Zeitpunkt auf den Besteller über. in dem dieser in
Annahmeverzug gerät.
6. Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen
nach Paragraphen 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit sich nachstehend nichts anderes
ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen
Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Mangelfolgeschäden,
entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Bestellers.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn
der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung gemäß Paragraphen 463, 480 Ans. 2 BGB
geltend macht.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Diese Frist ist eine Verjährungs- frist und gilt auch für Ansprüche
auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter
Handlung geltend gemacht werden.
7. Gefahrenübergang
Wir liefern "ab Lager Günzburg, bzw. Exportlager". Sofern der
Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
8. Eigentumsvorbehaltssicherung
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß Paragraph
771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraph 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns je- doch bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.
Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen,
dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unter- lagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung
um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit
obliegt uns.
9. Gerichtsstand
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. |